{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-17_2005-10-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_17_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfff2ac0b8dfe75ceb34bad94bc240ea297f23001348678aea316c286b3926d3ab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfff2ac0b8dfe75ceb34bad94bc240ea297f23001348678aea316c286b3926d3ab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_17", "Checksum": "a0cafc987299607bac5c203933bb3704"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.10.2005 A 2004 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 19.10.2005 A 2004 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Trinkwassergebühr und Busse | Anschlussgebühren"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:03:54", "Checksum": "7d7b74271d05e3075dbe71d80a875954", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.10.2005 A 2004 17\nRegeste:\nTrinkwassergebühr und Busse | Anschlussgebühren\n\nc) Aufgrund der gemeindlichen Abklärungen (so u.a. des im Nachgang des\nRohrleitungsbruches vom September 2003 von der Gemeinde eingeholten\nGutachtens), der umfangreichen Akten wie auch des Ergebnisses des\ngerichtlichen Augenscheines lässt sich angesichts der vorhandenen\nWasserinstallationen zur Liegenschaft des Rekurrenten in der Tat kein\nanderer Schluss ziehen. Dies umso mehr, als nicht nur die Auslöser für die\nveranlagten Wassertaxen bildende Brunnenleitung und der Stetslauf, sondern\n– wie nachstehend noch kurz auszuführen ist - auch die Gartenleitung wie\nletztlich gar das gesamte Hausnetz mit Wasser gespiesen werden kann, das\nnicht über den Wasserzähler fliesst. In Bestätigung der vom beigezogenen\nSanitär erstellten Schemaskizze über die Wasserzuleitung zur\nrekurrentischen Liegenschaft hat der Augenschein ergeben, dass das Haus\nNr. 74 zusätzlich zur eigentlichen Wasserzuleitung zum Haus über eine zweite\nZuleitung („Stetslaufleitung“) verfügt, welche vor dem Wasserzähler von der\nHauszuleitung abzweigt; die Abzweigung befindet sich jedoch erst nach dem\nAnschlussschacht an die Gemeindehauptwasserleitung (in jenem Schacht\nwar in Übereinstimmung mit dem Ausführungsplan vom Juni 1969 lediglich\neine einzige Leitung sichtbar). Der Augenschein hat gezeigt, dass die\nStetslaufleitung sodann nicht bloss zu dem in einem Schacht in der\nWaschküche untergebrachten Stetslauf führt, sondern dass daran noch eine\nweitere Leitung angeschlossen ist, welche wiederum hinter der Hauszuleitung\nund unter Umgehung des Wasserzählers direkt zur Wasserleitung in die\nGarage und zur Brunnenleitung führt. Bestätigt hat sich ferner die von der\nGemeinde in ihrer Replik vorgebrachte neue Feststellung, dass diese Leitung\nüber ein entsprechendes Anschlussstück (ebenfalls am Zähler vorbei) auch\nnoch direkt mit der Hausverteilung verbunden ist. Dass mit diesen\nInstallationen Wasser am Zähler vorbei geleitet werden kann, so u.a. zur\nGarage und zum Brunnen, in die Gartenleitung und letztlich auch noch ins\ngesamte Hausnetz, ist offenkundig und vom Rekurrenten denn am\nAugenschein auch nicht mehr in Abrede gestellt worden.\n\nd) Dass über die vor dem Zähler installierte Leitung auch tatsächlich Wasser\n(zumindest in den Sommermonaten für den Brunnen und den Garten und\nbereits daher mehr als für einen allfälligen Bedarf eines auf die kalte\nJahreszeit ausgerichteten Stetslaufs) bezogen worden ist, steht aufgrund der\nAktenlage und der vor Ort angetroffenen Verhältnisse (so standen die\nbetreffenden Leitungen am 18. September 2003 unter Wasserdruck; auch am\nverwaltungsgerichtlichen Augenschein waren die Schieber offen) fest.\n\ne) Soweit der Rekurrent den erfolgten Wasserbezug am Zähler vorbei mit einem\nvon der Gemeinde gewünschten und bewilligten Stetslauf begründet, kann er\ndaraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies bereits deshalb, weil ihm\nseitens der Gemeinde weder für die Installation oder den Betrieb des\nStetslaufes Gebühren in Rechnung gestellt worden sind, noch eine Busse\nauferlegt worden ist. Wie bereits eingangs dargelegt, sind ihm vielmehr\nlediglich Gebühren für die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen\nLeitungsnetz vor dem Wasserzähler für den Brunnen (nicht aber etwa für die\nGartenleitung oder den Stetslauf) für einen Zeitraum von 5 Jahren\nnachbelastet worden.\n\nf) Ob die vorhandenen Installationen - wie der Rekurrent behauptet, ohne\njedoch dafür einen rechtsgenüglichen Nachweis erbringen zu können - von\nder Gemeinde zu einem früheren Zeitpunkt bewilligt worden sind, ist für den\nAusgang des vorliegenden Verfahrens ohne Belang; denn selbst wenn die\nInstallationen (baurechtlich) „bewilligt“ worden wären – eine Behauptung,\nwelche aufgrund der Akten- und Beweislage mehr als unwahrscheinlich ist –\nmüsste darüber hinaus von der Gemeinde bzw. vom Gemeindevorstand (Art.\n9 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 WAR) ein unentgeltlicher privater Wasserbezug\nfür den Brunnen (und die Gartenleitung wie auch noch das Hausnetz) im\nSinne einer Ausnahme von der Gebührenpflicht bewilligt worden sein.\nAufgrund der Vorbringen der Parteien, der Aktenlage aber auch der\nErkenntnisse am Augenschein (so auch der Ausführungen der angeführten\nZeugen anlässlich der formlosen Befragung) ist nichts ersichtlich, was den\nSchluss zulassen würde, dass dem Rekurrenten eine (gebührenrechtlich\nmotivierte) Ausnahmebewilligung für einen unentgeltlichen Wasserbezug für\nden Brunnen (oder die Gartenleitung) erteilt worden wäre. Etwas anderes\nlässt sich auch aus den von ihm eingereichten Werk- und Ausführungsplänen,\nden Rechnungen und den diversen weiteren Schreiben an die Gemeinde oder\nDritte nicht ableiten.\n\ng) Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Rekurrent aus der\nGemeindeleitung vor dem Zähler ohne Bewilligung Wasser für den Brunnen\nbezogen hat, und dass ihm die Gemeinde mangels Vorliegens einer\nAusnahmebewilligung für den widerrechtlichen Bezug grundsätzlich zu Recht\nnachträglich Wassergebühren für den Brunnen in Rechnung gestellt hat,\nsoweit der Gebührenanspruch noch nicht verjährt war. Dabei hat sie aber von\nder Erhebung von Gebühren für den Wasserbezug der Gartenleitung oder den\nStetslauf – wie sich bereits der angefochtenen Verfügung ohne weiteres\nentnehmen lässt – abgesehen.\n\n"}