{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-17_2005-10-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_17_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfff2ac0b8dfe75ceb34bad94bc240ea297f23001348678aea316c286b3926d3ab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfff2ac0b8dfe75ceb34bad94bc240ea297f23001348678aea316c286b3926d3ab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_17", "Checksum": "a0cafc987299607bac5c203933bb3704"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.10.2005 A 2004 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 19.10.2005 A 2004 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Dabei konnte festgestellt werden,\ndass mit den vorhandenen Installationen (Leitungen, offene Schieber) neben\nder Wasseruhr vorbei sowohl ein Wasserbezug zur Garage (innen) und zum\nBrunnen im Garten, als auch in die Hauszuleitung möglich war.\nAuf das Ergebnis des Augenscheins und die Ausführungen der Parteien in\nden Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Mit Duplik vom 13. Juli 2004 hat die Gemeinde ausgeführt, dass die in der\nangefochtenen Verfügung unter Vorbehalt entsprechender Abklärungen\nverfügten Abwassergebühren im Betrag von Fr. 9'204.10 nicht geschuldet\nseien. Ihre ergänzenden Abklärungen hätten nämlich ergeben, dass sowohl\ndas Brunnen- als auch das Oberflächenwasser über eine separate Leitung zu\neinem Schacht in der Garage geleitet werde und von dort in einer\ngeschlossenen Leitung via alte Klärgrube und einen Kontrollschacht über eine\nMeteorwasserleitung in einen Vorfluter fliesse. Der Rekurs erweist sich damit,\nsoweit er sich gegen die verfügten Abwassergebühren im Umfang von Fr.\n9'204.10 richtet, als gegenstandslos.\n\nb) Rekursgegenstand bilden somit lediglich die von der Gemeinde in der\nangefochtenen Verfügung festgelegten Wassertaxen im Betrag von Fr.\n5'265.50 (nachstehend 2.) sowie die für den widerrechtlichen Wasserbezug\nverhängte Busse über Fr. 1'000.-- (nachstehend 3.).\n\n2. a) Bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der rückwirkend für einen Zeitraum von\n5 Jahren veranlagten Wassergebühren ist für die Zeit 1999 bis Ende 2001 auf\ndas damals geltende Reglement für die Wasserversorgung und die\nAbwasserbeseitigung aus dem Jahre 1976 (WAR; Art. 24 Abs. 1 WAR)\nabzustellen. Danach erfolgte die regelmässige Wasserabgabe in Gebäuden\nin der Regel über Wassermesser, wobei für die Bewilligung von Ausnahmen\ndie Gemeinde zuständig war. Neben periodischen Grundgebühren wurden\nentsprechend u.a. Wassertaxen erhoben, welche wiederum aufgrund des\nWasserverbrauchs ermittelt und veranlagt wurden (Art. 42 WAR 1976 sowie\ngestützt auf das WAR erlassene Abgabereglemente mit den\nGebührenansätzen für den Zeitraum 1999 – 2001). Seit dem Jahr 2002\nwerden die Wasser- und Abwassergebühren aufgrund der revidierten\nBestimmungen von Art. 82 ff. des Baugesetzes (BG) und der gestützt darauf\nerlassenen neuen Reglemente über die Wasserversorgung (WVR) und über\ndie Abwasserbehandlung (AWR) vom 26. März 2002, wiederum mit den\nzugehörigen Gebührentarifen, erhoben. Auch nach den neuen Bestimmungen\nsind in allen an die Wasserversorgung angeschlossenen Gebäuden\nWasserzähler einzubauen und es werden die Mengengebühren auf dem\nFrischwasserverbrauch der angeschlossenen Liegenschaften gemäss\nWasserzähler bemessen (Art. 10 und 27 WVR sowie Art. 27 AWR samt\nzugehörigen Tarifen). Art. 10 Abs. 1 WVR untersagt ausdrücklich die\nEntnahme von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung vor dem\nZähler.\nb) Aufgrund der genannten Bestimmungen steht fest, dass spätestens seit 1976\nsämtlicher Wasserbezug einer Liegenschaft (abgesehen von bewilligten\nAusnahmen) über einen Wasserzähler ermittelt werden musste und\nentsprechend dem Wasserverbrauch gebührenpflichtig war (und ist). Dass an\nder Hauptzuleitung der rekurrentischen Liegenschaft seit jeher ein\nWasserzähler installiert war (und ist), ist unbestritten. Die Gemeinde hält dem\nRekurrenten jedoch vor, dass aufgrund der vorhandenen Installationen nicht\nalles für die Liegenschaft bezogene Wasser über den Wasserzähler gelaufen\nsei.\n\n"}