4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 75 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGG; BR 370.100) vollumfänglich zulasten des Rekurrenten. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung wird praxisgemäss verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.-- zusammen Fr. 1'308.--