Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Behauptung des Rekurrenten, er verfüge dereinst über keine Altersvorsorge in Form einer AHV/Pensionskasse nicht zutrifft. Als invalider Steuerpflichtiger bezieht er eine IV- und eine UV-Rente und damit schon heute Leistungen aus den Säulen 1 und 2. Somit ist bei ihm der Versicherungsfall eingetreten und er ist vom Versicherten zum Leistungsempfänger geworden. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtmässig, was im Ergebnis zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde führt.