b) Strittig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Abzug für die Prämien der fünf Lebensversicherungspolicen der … im Gesamtbetrag von Fr. 21'600.-- pro Jahr auf einen Maximalbetrag von Fr. 4'940.-- für die Kantonssteuer bzw. Fr. 2'250.-- für die Bundesteuer beschränkt hat.