5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie führte darin aus, dass der Rekurrent gemäss der am 6. April 2004 eingereichten Steuererklärung keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und somit auch keine Beiträge an die Säule 1 (AHV/IV) oder Säule 2 (PK) einbezahlen könne. Aus den vorliegenden Versicherungsverträgen gehe eindeutig hervor, dass es sich um rückkaufsfähige Lebensversicherungen handle, die nach Gesetz als freie Selbstvorsorge 3b bezeichnet würden. Daher habe sie zu Recht den Abzug für die Kantonssteuer auf Fr. 4'940.-- und für die direkte Bundessteuer auf Fr. 2'250.-- gekürzt.