Zur Begründung führte er aus, dass er seit 1996 keiner Arbeitstätigkeit nachgehen könne und deshalb weder er noch ein Arbeitgeber Beiträge an die 1. Säule (AHV/IV) bzw. an die 2. Säule (PK) einzahle. Er gehe davon aus, dass er vom 65. Lebensjahr an weder eine AHV-Rente, noch eine PK- Rente erhalten werde. Aus diesem Grund sei er gezwungen, selbst für eine Pensionskasse zu sorgen, weshalb er jährlich den Betrag von Fr. 21'600.- - einzahle und diesen daher in der Steuererklärung unter Ziffer 13 von den steuerbaren Einkünften abgezogen habe.