3. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 13. September 2004 Einsprache, welche nach diversen Schriftenwechseln am 30. November 2004 abgewiesen wurde. 4. Am 15. Dezember 2004 reichte der Steuerpflichtige beim Verwaltungsgericht rechtzeitig Rekurs bzw. Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des Einspracheentscheids. Zur Begründung führte er aus, dass er seit 1996 keiner Arbeitstätigkeit nachgehen könne und deshalb weder er noch ein Arbeitgeber Beiträge an die 1. Säule (AHV/IV) bzw. an die 2. Säule (PK) einzahle.