Fr. 21'600.-- in Abzug gebracht. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden strich diesen Abzug sowohl für die Kantons- als auch für die direkte Bundessteuer und fügte unter der Position 15.2 „Prämien für Lebensversicherungen“ den dafür gesetzlich vorgesehenen Maximalbetrag ein. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich beim fraglichen Betrag nicht um Einkäufe in die 2. Säule handle, sondern um Prämien für Lebensversicherungen, welche nur beschränkt abziehbar seien.