{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-111_2005-03-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_111_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdccd515a685885995c1d8b578eb1c1e3c7b52813e7bdb49cb427d68abff1e9b11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdccd515a685885995c1d8b578eb1c1e3c7b52813e7bdb49cb427d68abff1e9b11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_111", "Checksum": "f5540f0c5a3278ce39bdf63d319faade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.03.2005 A 2004 111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 11.03.2005 A 2004 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Januar 2003 verlegte … sein steuerrechtliches Domizil von … an\nden Wohnort seiner Eltern nach … In der Steuererklärung 2003 wurde\nunter Beruf/Tätigkeit „Invalid“ angegeben. Einkünfte aus unselbständiger\noder selbständiger Erwerbstätigkeit wurden keine deklariert. Ferner wurde\nunter der Position 13 „Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge (Säule\n2)“ Fr. 21'600.-- in Abzug gebracht. Die Steuerverwaltung des Kantons\nGraubünden strich diesen Abzug sowohl für die Kantons- als auch für die\ndirekte Bundessteuer und fügte unter der Position 15.2 „Prämien für\nLebensversicherungen“ den dafür gesetzlich vorgesehenen Maximalbetrag\nein. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich beim fraglichen Betrag\nnicht um Einkäufe in die 2. Säule handle, sondern um Prämien für\nLebensversicherungen, welche nur beschränkt abziehbar seien.\n\n3. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 13. September 2004 Einsprache,\nwelche nach diversen Schriftenwechseln am 30. November 2004\nabgewiesen wurde.\n4. Am 15. Dezember 2004 reichte der Steuerpflichtige beim\nVerwaltungsgericht rechtzeitig Rekurs bzw. Beschwerde ein mit dem\nsinngemässen Antrag um Aufhebung des Einspracheentscheids. Zur\nBegründung führte er aus, dass er seit 1996 keiner Arbeitstätigkeit\nnachgehen könne und deshalb weder er noch ein Arbeitgeber Beiträge an\ndie 1. Säule (AHV/IV) bzw. an die 2. Säule (PK) einzahle. Er gehe davon\naus, dass er vom 65. Lebensjahr an weder eine AHV-Rente, noch eine PK-\nRente erhalten werde. Aus diesem Grund sei er gezwungen, selbst für eine\nPensionskasse zu sorgen, weshalb er jährlich den Betrag von Fr. 21'600.-\n- einzahle und diesen daher in der Steuererklärung unter Ziffer 13 von den\nsteuerbaren Einkünften abgezogen habe. Gemäss der vom Steuersekretär\nder Gemeinde … ausgefüllten Steuererklärung seien unter Ziffer 25\n„Steuerbares Einkommen“ beim Kanton Fr. 43'312.-- und beim Bund Fr.\n45'148.-- eingetragen, welche auch berücksichtigt werden sollten.\n\n5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung\nvon Rekurs und Beschwerde. Sie führte darin aus, dass der Rekurrent\ngemäss der am 6. April 2004 eingereichten Steuererklärung keiner\nErwerbstätigkeit nachgehe und somit auch keine Beiträge an die Säule 1\n(AHV/IV) oder Säule 2 (PK) einbezahlen könne. Aus den vorliegenden\nVersicherungsverträgen gehe eindeutig hervor, dass es sich um\nrückkaufsfähige Lebensversicherungen handle, die nach Gesetz als freie\nSelbstvorsorge 3b bezeichnet würden. Daher habe sie zu Recht den Abzug\nfür die Kantonssteuer auf Fr. 4'940.-- und für die direkte Bundessteuer auf\nFr. 2'250.-- gekürzt.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird\nsoweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Vorliegend können Rekurs und Beschwerde aufgrund der Identität des\nSachverhalts und der rechtlichen Aspekte gemeinsam beurteilt werden.\n\nb) Strittig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Abzug für die\nPrämien der fünf Lebensversicherungspolicen der … im Gesamtbetrag von\nFr. 21'600.-- pro Jahr auf einen Maximalbetrag von Fr. 4'940.-- für die\nKantonssteuer bzw. Fr. 2'250.-- für die Bundesteuer beschränkt hat.\n\n2. Der Aufbau des schweizerischen Altersvorsorgesystems beruht im\nGrundsatz auf dem so genannten 3-Säulen-Konzept. Die staatliche\nVorsorge (1. Säule) - bestehend aus der Alters- und\nHinterbliebenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) sowie\nden Ergänzungsleistungen (EL) - hat zum Ziel, die Existenzsicherung zu\ngewährleisten. Die Höhe der Altersrente richtet sich bei ihr nach dem\ndurchschnittlichen Jahreseinkommen und der Beitragsdauer. Die ebenfalls\nobligatorische berufliche Vorsorge (2. Säule) bezweckt die Fortsetzung der\ngewohnten Lebenshaltung auch nach dem Erwerbsleben. Sie wird durch\ndas Berufsvorsorgegesetz (BVG), das Unfallversicherungsgesetz (UVG)\nsowie die überobligatorische Vorsorge bestimmt. Bei ihr hängt das\nangesammelte Vorsorgekapital grundsätzlich von der Höhe des\nversicherten Lohnes sowie von der Anzahl der Beitragsjahre ab. Die\n(freiwillige) private Vorsorge (3. Säule) untersteht hingegen ausschliesslich\nder Eigenverantwortung des Versicherten. Mit ihrer Hilfe werden die\nindividuellen Vorsorgelücken gedeckt, wobei zwischen der gebundenen\nVorsorge (3a) und der freien Selbstvorsorge (3b) unterschieden wird.\nWährend die Beiträge der Säule 3a bis zu einer gesetzlichen Höchstlimite\nvom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können, dürfen\ndie Beiträge der Säule 3b nur im Rahmen der üblichen Pauschalabzüge für\nLebensversicherungs- bzw. Krankenkassenprämien vom steuerbaren\nEinkommen abgezogen werden.\n\n"}