Zwar liegt es in der Kompetenz des Gemeindevorstandes, weitere Personen – beispielsweise Studierende – von der Abgabepflicht zu befreien oder zumindest eine reduzierte Ersatzabgabe zu verlangen. Eine derartige Lösung wäre denn auch sachlich nachvollziehbar und wird von einigen Gemeinden so praktiziert. Unter die vorliegende Ausnahmebestimmung kann die Rekurrentin hingegen nicht subsumiert werden. Die Gemeinde hat somit korrekt gehandelt und die Pauschale von Fr. 300.-- in Rechnung gestellt; denn es liegt in ihrem Ermessen, wie grosszügig sie den Ausnahmetatbestand regeln will.