e) Die Rekurrentin verfügt aufgrund ihres Studiums sicher über weniger finanzielle Mittel als die durchschnittliche ersatzpflichtige Person. Die Rekursgegnerin hat jedoch - wie erörtert - die Ersatzabgabe bewusst als Pauschale und somit ungeachtet der persönlichen Leistungsfähigkeit ausgestaltet. Dementsprechend wurde in der Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 2 LP dieser Aspekt auch nicht berücksichtigt. Zwar liegt es in der Kompetenz des Gemeindevorstandes, weitere Personen – beispielsweise Studierende – von der Abgabepflicht zu befreien oder zumindest eine reduzierte Ersatzabgabe zu verlangen.