Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Gemeindevorstand weitere Personen von der Abgabepflicht befreien. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine so genannte Kann- Vorschrift, welche der betreffenden Behörde die Möglichkeit eines Ermessensentscheides einräumt. Dies hat zur Folge, dass die Behörde über gewisse Freiräume bei ihren Entscheiden verfügt, deren Angemessenheit vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden kann; diesem ist lediglich eine Rechts-, aber nicht eine Ermessenskontrolle gestattet.