d) In Art. 14 LP findet sich eine Auflistung derjenigen Personen, welche von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit sind. Dazu gehören der Bezirksgerichtspräsident, der Kreispräsident, der Gemeindepräsident, Geistliche beider Kirchen, Angehörige der Kantonspolizei, Personen mit nachgewiesener geistiger oder körperlicher Behinderung, ein allein erziehender Elternteil von vorschul- oder schulpflichtigen Kindern bis zum zwölften Lebensjahr, werdende oder stillende Mütter, sowie Angehörige einer kantonal anerkannten Betriebsfeuerwehr.