Dass sie sich für eine Pauschalabgabe entschieden hat, lag somit in ihrem freien Ermessen. Bezüglich der Höhe der Abgabe ist festzustellen, dass auch andere Gemeinden durchaus Ansätze dieser Grössenordnung haben. Nachdem diese Pauschalabgabe in der gesetzlichen Grundlage so verankert wurde, muss sie nun aber dementsprechend von den Betreffenden verlangt werden. Es besteht keine Möglichkeit, je nach Einzelfall vom Gesetzestext abzuweichen und eine individuelle Abgabe zu verlangen. Das Vorgehen der Gemeinde, von der Rekurrentin die Pauschale zu verlangen, war folglich gesetzmässig.