3. a) Gesetzliche Grundlage für die Regelung des Feuerwehrwesens bzw. der Feuerwehrdienstpflicht in der Gemeinde ist die gestützt auf Art. 34 der kantonalen Feuerpolizeiverordnung (BR 838.100) rechtskräftig erlassene „Ledscha pels pumpiers dal cumün d’…“ (LP; in Kraft seit Februar 2004). Nach Art. 5 LP sind Männer und Frauen mit Wohnsitz in der Gemeinde feuerwehrdienstpflichtig. Die Dienstpflicht dauert vom 20. bis zum 48. Lebensjahr (Art. 6 LP) und wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch Bezahlung einer Ersatzabgabe erfüllt (Art. 7 LP). Gestützt auf Art.