Diese Information kann in kleineren Gemeinden durchaus noch am öffentlichen Anschlagkasten erfolgen. In grösseren Ortschaften bedarf es nach der Praxis des Bundesgerichtes noch zusätzlicher geeigneter Massnahmen der Bekanntmachung, um den Anforderungen einer rechtsgenüglichen Publikation zu genügen (vgl. BGE 115 Ia 24 Erw. 3a). Der Beschluss des Gemeindevorstandes vom 11. Mai 2004 betreffend die Feuerwehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2004 wurde anschliessend auf diese ortsübliche Art und Weise veröffentlicht.