Zudem müsse die Gemeinde bei der Festlegung der Ersatzabgabe von den Bedürfnissen einer möglichst leistungsfähigen Feuerwehr ausgehen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Rekursthema bilden vorliegend die beiden Fragen, ob die Gemeinde ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen ist sowie ob die Höhe der Ersatzabgabe von den jeweiligen finanziellen Verhältnissen der abgabepflichtigen Person abhängig gemacht werden muss, beziehungsweise, ob eine Pauschale zulässig ist.