Daraufhin sei die Ersatzabgabe den Betroffenen am 27. September bzw. 1. Dezember 2004 in Rechnung gestellt worden. Ferner sei die Höhe der Abgabe angemessen und rechtmässig, sehe die „Ledscha pels pumpiers dal cumün d’…“ (Feuerwehrordnung), welche am 13. Februar 2004 auch durch die Regierung genehmigt worden sei, doch die Möglichkeit vor, die Ersatzabgabe im Rahmen von Fr. 100.-- bis maximal Fr. 500.-- festzulegen. Zudem müsse die Gemeinde bei der Festlegung der Ersatzabgabe von den Bedürfnissen einer möglichst leistungsfähigen Feuerwehr ausgehen.