3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … die Abweisung des Rekurses. Sie führte darin aus, dass der entsprechende Beschluss des Gemeindevorstandes in ortsüblicher - bzw. in der durch die Gemeindeverfassung vorgeschriebenen - Art und Weise, nämlich durch Anschlag am schwarzen Brett veröffentlicht worden sei. Daraufhin sei die Ersatzabgabe den Betroffenen am 27. September bzw. 1. Dezember 2004 in Rechnung gestellt worden.