{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-110_2005-03-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_110_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc15c7169feae9b2c3ed9ef2484b5bad521b33083818ab7d02e03c6537faffa7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc15c7169feae9b2c3ed9ef2484b5bad521b33083818ab7d02e03c6537faffa7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_110", "Checksum": "ead9aa40c65e4e212c1dbf71644d4775"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.03.2005 A 2004 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 11.03.2005 A 2004 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feuerwehrpflichtersatz | Ersatzabgabe"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:06:46", "Checksum": "06fbbd7360ec76f6bb6b68ab32eae58d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.03.2005 A 2004 110\nRegeste:\nFeuerwehrpflichtersatz | Ersatzabgabe\n\ne) Die Rekurrentin verfügt aufgrund ihres Studiums sicher über weniger\nfinanzielle Mittel als die durchschnittliche ersatzpflichtige Person. Die\nRekursgegnerin hat jedoch - wie erörtert - die Ersatzabgabe bewusst als\nPauschale und somit ungeachtet der persönlichen Leistungsfähigkeit\nausgestaltet. Dementsprechend wurde in der Ausnahmebestimmung von Art.\n14 Abs. 2 LP dieser Aspekt auch nicht berücksichtigt. Zwar liegt es in der\nKompetenz des Gemeindevorstandes, weitere Personen – beispielsweise\nStudierende – von der Abgabepflicht zu befreien oder zumindest eine\nreduzierte Ersatzabgabe zu verlangen. Eine derartige Lösung wäre denn auch\nsachlich nachvollziehbar und wird von einigen Gemeinden so praktiziert.\nUnter die vorliegende Ausnahmebestimmung kann die Rekurrentin hingegen\nnicht subsumiert werden. Die Gemeinde hat somit korrekt gehandelt und die\nPauschale von Fr. 300.-- in Rechnung gestellt; denn es liegt in ihrem\nErmessen, wie grosszügig sie den Ausnahmetatbestand regeln will.\n\n4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die angefochtene\nRechnung als rechtmässig erweist, weshalb der dagegen erhobene Rekurs\nabzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten\ngestützt auf Art. 75 VGG zu Lasten der Rekurrentin. Der Rekursgegnerin ist\nzudem eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen, da sie sich\nanwaltlich vertreten liess.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.--\n\nzusammen Fr. 436.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n\n3. … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 500.--.\n"}