5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die vom Rekurrenten wegen der Signalwirkung des vorliegenden Entscheides verlangt wurde, ist abzusehen. Ein Rechtsanspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht darauf ohnehin nicht, da es um eine Abgabe geht, die nicht in den Anwendungsbereich der EMRK fällt (vgl. Villiger, Handbuch der EMRK, 2.A., N. 399). Das Urteil wird im Internet publiziert, wodurch dem Anliegen des Rekurrenten Rechnung getragen wird.