Diese Kosten können sich leicht in der Grössenordnung von 30 % und mehr der gesamten Anlagekosten bewegen (vgl. die Schätzungsbeispiele in: Naegeli/Wenger, Der Liegenschaftenschätzer, S. 137 ff.). Die Ersatzabgabe von 10 % auf dem Gebäudeneuwert bewirkt daher nicht eine Verteuerung der gesamten Anlagekosten für die abgelösten Erstwohnungen von 28.6 %, sondern von höchstens 20 % bzw. unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 25 % des Neuwertes von noch weniger. Dabei ist zudem der auf dem Verkauf von Erstwohnungen realisierbare Gewinn nicht enthalten.