Dementsprechend steigen die Gewinnrealisierungsmöglichkeiten des Anbieters. Der Bewilligungsinhaber, der sich für die Ersatzabgabe entschieden hat, ist demnach gegenüber jenem, der einen Anteil an Erstwohnungen zur Verfügung stellt, im Vorteil. Der Zweck der Abgabe besteht somit im Ausgleich dieses Vorteils. Mit Blick auf diese Zweckbestimmung erscheint nun der Neubauwert des gesamten neugeschaffenen Wohnraumes grundsätzlich als der richtige Massstab für die Bemessung der Abgabe. Insbesondere verstösst dies nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.