3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Sie beruft sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes, wonach eine Ersatzabgabe von 10 % des Neubauwertes durchaus verfassungskonform sei. Der Pauschalabzug von 25 % sei gesetzeskonform vorgenommen worden. Für die Verfahrenskosten bestehe eine genügende gesetzliche Grundlage. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: