2. Dagegen erhob … am 13. Dezember 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit den Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, Art. 47k BG sei im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit zu versagen (konkrete Normenkontrolle), die Rechnungsverfügungen vom 17. August 2004 angemessen zu reduzieren bzw. an den Rekursgegner zur Neuberechnung zurückzuweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Er macht geltend, der Ersatzabgabesatz von 10 % auf dem Gesamtwert des Gebäudes sei viel zu hoch. Er führe zu einer Verteuerung der in Zweitwohnungen umgewandelten Erstwohnungen von 28.6 %.