{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-109_2005-02-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_109_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff875dca851d3cd5ac47203f4c118b1115f3d82900954a78bf5be864a8090f3581ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff875dca851d3cd5ac47203f4c118b1115f3d82900954a78bf5be864a8090f3581ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_109", "Checksum": "ed4ca6909d2c13f412738d6137ea96fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.02.2005 A 2004 109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 15.02.2005 A 2004 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erstwohnungspflichtersatzabgabe | Ersatzabgabe"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:06:46", "Checksum": "65493b7d76debc92df7225a9fb821f6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.02.2005 A 2004 109\nRegeste:\nErstwohnungspflichtersatzabgabe | Ersatzabgabe\n\nA 04 109\n\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 15. Februar 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Erstwohnungspflichtersatzabgabe\n\n1. Mit Baubescheid vom 17. Oktober 2000 hat der Gemeindevorstand … dem in\n… wohnhaften … die Baubewilligung für die Erstellung eines\nMehrfamilienhauses auf Parzelle Nr. 47 erteilt. Gemäss den\nBaugesuchsunterlagen war die Realisierung von insgesamt 955.92 m2\nWohnraum geplant, was aufgrund von Art. 47c Abs. 1 des kommunalen\nBaugesetzes (BG) bedeutete, dass mindestens 35% dieser Fläche, nämlich\n334,57 m2 als sog. Erstwohnungsteil zur Verfügung zu stellen waren. Mit Brief\nvom 22. Januar 2003 teilte die Gemeinde … mit, dass mit dem Verkauf der\nWohnungen Nr. 1 und 2 als Erstwohnungen 19,41% als Erstwohnungsanteil\nanrechenbar seien. Für die restlichen 7,79% (entsprechend dem Anteil der\nWohnung 3, die ursprünglich als Erstwohnung geplant war) bzw. 7,80%\n(Differenz zu den verlangten 35%) setzte die Gemeinde mit\nVeranlagungsverfügungen vom 17. August 2004 eine Ersatzabgabe in Höhe\nvon CHF 94'241.-- bzw. CHF 94'362.-- fest. Sie ging dabei von einem\nGebäudeneuwert der gesamten Liegenschaft von CHF 5'645'600.-- gemäss\namtlicher Schätzung vom 19. Juli 2004 aus, was nach einem Abzug von 25%\nfür die vorgeschriebenen Parkplatzanlagen im Sinne von Art. 47k BG zu\neinem Bemessungswert von Fr. 4'234'200.-- für die Ersatzabgabe von 10 %\nführte. Die von … dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeindevorstand\nmit Entscheid vom 16. November 2004 ab.\n\n2. Dagegen erhob … am 13. Dezember 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht\nmit den Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, Art. 47k BG sei\nim vorliegenden Fall die Anwendbarkeit zu versagen (konkrete\nNormenkontrolle), die Rechnungsverfügungen vom 17. August 2004\nangemessen zu reduzieren bzw. an den Rekursgegner zur Neuberechnung\nzurückzuweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Er macht\ngeltend, der Ersatzabgabesatz von 10 % auf dem Gesamtwert des Gebäudes\nsei viel zu hoch. Er führe zu einer Verteuerung der in Zweitwohnungen\numgewandelten Erstwohnungen von 28.6 %. Ein solcher Mehrwert entstehe\njedoch nicht. Zudem sei es nicht gerechtfertigt, vom Schätzungswert nur die\nGarage und Technikräume abzuziehen. Schliesslich bestehe für die\nAuferlegung von Verfahrenskosten keine gesetzliche Grundlage.\n\n3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses. Sie beruft sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des\nVerwaltungsgerichtes, wonach eine Ersatzabgabe von 10 % des\nNeubauwertes durchaus verfassungskonform sei. Der Pauschalabzug von 25\n% sei gesetzeskonform vorgenommen worden. Für die Verfahrenskosten\nbestehe eine genügende gesetzliche Grundlage.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}