28 Abs. 2 VGG verbesserungsfähig. Letzteres umso mehr, als die genannte Bestimmung auch nicht dazu dient, die Umgehung der peremptorischen Rekursfrist von 20 Tagen durch die Abgabe blosser rekursähnlicher Eingaben zu ermöglichen. Erweist sich die Eingabe vom 8. Dezember 2004 auch unter diesem Titel als nicht verbesserungsfähig, kann sie nicht als Rekurs aufgefasst werden. Auf den Rekurs kann daher nicht eingetreten werden. 3.