Auch wenn an eine von einem juristischen Laien verfasste Eingabe keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen, so darf doch erwartet werden, dass er nachvollziehbar zum Ausdruck bringt, was er mit seinem Rekurs anstrebt. Vorliegend ist lediglich erkennbar, dass der Eingabeverfasser mit der für das Jahr 2004 vorgenommenen Veranlagung für die diversen Gebühren (Wasser, Abwasser und Kehricht) sowie die Verkehrsabgabe nicht einverstanden ist und dass er pauschal die Meinung vertritt, diese würden dem Verursacherprinzip widersprechen.