b) Wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung zu Recht erkannt hat, enthält die Eingabe des Rekurrenten vom 8. Dezember 2004 weder ein Rechtsbegehren, noch wird in ihr der Sachverhalt dargestellt. Die im Sinne einer Begründung vorgebrachten wenigen Zeilen sind im Ergebnis dermassen rudimentär gefasst, dass eine Auseinandersetzung mit den damit angetippten Problemkreisen nicht möglich ist.