Hält man sich nun vor Augen, dass die zweigeschossige Liegenschaft über zwei mit separaten Zugängen versehene, von einander abgetrennte, selbständig nutzbare und räumlich identische Wohneinheiten verfügt, erhellt ohne weiteres, dass die Gemeinde berechtigt war, Gebühren für Wasser und Abwasser für zwei Wohnungen zu erheben. Was der Rekurrent in diesem Zusammenhang dagegen vorbringt, zielt ins Leere und ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der streitigen Gebührenerhebung für zwei Wohnungen in Frage zu stellen.