Wie die Gemeinde nun zu Recht geltend gemacht hat, ist für die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Gebührenerhebung für Wasser und Abwasser nicht nur auf die aktuelle Nutzung der Räume an sich, sondern auf deren Eignung abzustellen. Hält man sich nun vor Augen, dass die zweigeschossige Liegenschaft über zwei mit separaten Zugängen versehene, von einander abgetrennte, selbständig nutzbare und räumlich identische Wohneinheiten verfügt, erhellt ohne weiteres, dass die Gemeinde berechtigt war, Gebühren für Wasser und Abwasser für zwei Wohnungen zu erheben.