Das Erdgeschoss wird derzeit lediglich vom Rekurrenten und seiner Ehefrau bewohnt, welchen eine Küche, ein Bad/WC, ein Archivraum, ein Schlafzimmer und ein Wohn-/Esszimmer zur Verfügung stehen. Die identisch grossen Räume im 1. OG werden demgegenüber als Vorratsraum, Bad/WC, Schlafzimmer und Fernseh-/Bibliotheksraum genutzt. Wie die Gemeinde nun zu Recht geltend gemacht hat, ist für die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Gebührenerhebung für Wasser und Abwasser nicht nur auf die aktuelle Nutzung der Räume an sich, sondern auf deren Eignung abzustellen.