Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der aktuellen Nutzung der Liegenschaft (2-Personenhaushalt) nur Gebühren für eine Wohnung geschuldet seien. Die Gemeinde hält dagegen, dass die Liegenschaft zwei gleichartige Wohnungen aufweise, weshalb auch für zwei Wohnungen Gebühren hätten erhoben werden dürfen. Ihr kann gefolgt werden.