b) Der Rekurrent stellt nicht in Abrede, dass die Gemeinde gestützt auf die erwähnten Bestimmungen berechtigt war, für die Jahre 2003 und 2004 für eine Wohnung Benützungsgebühren (Wasser: 2 x Fr. 50.--; Abwasser: 2 x Fr. 50.--; insgesamt somit Fr. 200.--). zu erheben. Streitig ist demgegenüber, ob die Gemeinde die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss als eigenständige Wohnung qualifizieren und dafür ebenfalls Gebühren in der Höhe von Fr. 200.-- erheben durfte. Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der aktuellen Nutzung der Liegenschaft (2-Personenhaushalt) nur Gebühren für eine Wohnung geschuldet seien.