2. a) Auszugehen ist von den an der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember 2003 revidierten, und rückwirkend für das Jahr 2003 in Kraft gesetzten Art. 11a und 12a des kommunalen Gesetzes über Erschliessungsbeiträge. Danach erhebt die Gemeinde zur Deckung der Auslagen für den Unterhalt und den Betrieb der Abwasser-/Brauchwasseranlagen entsprechende Gebühren. Die Benützungsgebühren für Wasser (vgl. Art. 11a) einerseits und Abwasser (Art. 12a) anderseits belaufen sich pauschal auf je Fr. 50.-- pro Haushalt/Ferienhaus/Ferienwohnung und Jahr.