3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. Streitig sei lediglich, ob für die rekurrentische Liegenschaft Gebühren für zwei oder nur eine Wohnung erhoben werden dürften. Weil die Liegenschaft zwei gleichartige Wohnungen aufweise, habe sie unabhängig von der konkreten Nutzung, die Wasser- und Abwassergebühren auch entsprechend erheben dürfen. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen.