{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-100_2005-04-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_100_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf079df4a9816100ea64838243d37d61a313537e229ecbce4735722296c95b35921ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf079df4a9816100ea64838243d37d61a313537e229ecbce4735722296c95b35921ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_100", "Checksum": "ae81cbc2e95162b3591f906cc1959644"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.04.2005 A 2004 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 08.04.2005 A 2004 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Das Erdgeschoss wird derzeit lediglich vom Rekurrenten\nund seiner Ehefrau bewohnt, welchen eine Küche, ein Bad/WC, ein\nArchivraum, ein Schlafzimmer und ein Wohn-/Esszimmer zur Verfügung\nstehen. Die identisch grossen Räume im 1. OG werden demgegenüber als\nVorratsraum, Bad/WC, Schlafzimmer und Fernseh-/Bibliotheksraum genutzt.\nWie die Gemeinde nun zu Recht geltend gemacht hat, ist für die Beurteilung\nder Frage der Zulässigkeit der Gebührenerhebung für Wasser und Abwasser\nnicht nur auf die aktuelle Nutzung der Räume an sich, sondern auf deren\nEignung abzustellen. Hält man sich nun vor Augen, dass die\nzweigeschossige Liegenschaft über zwei mit separaten Zugängen versehene,\nvon einander abgetrennte, selbständig nutzbare und räumlich identische\nWohneinheiten verfügt, erhellt ohne weiteres, dass die Gemeinde berechtigt\nwar, Gebühren für Wasser und Abwasser für zwei Wohnungen zu erheben.\nWas der Rekurrent in diesem Zusammenhang dagegen vorbringt, zielt ins\nLeere und ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der streitigen\nGebührenerhebung für zwei Wohnungen in Frage zu stellen.\n\nd) In seiner Replik hat der Rekurrent vorgebracht, die von der Gemeinde\ngetroffene Gebührenordnung für Wasser und Abwasser sei nicht\nverursachergerecht, weil er z.B. mit den Abwassergebühren an den Kosten\nfür die ARA partizipiere, obwohl die Abwässer seiner Fraktion direkt in den\nStausee geleitet würden. Auch aus diesen Vorbringen vermag er im Ergebnis\nnichts zu Gunsten seiner Begehren abzuleiten.\nDies bereits deshalb, weil die Gemeinde zur Deckung der Auslagen für den\nUnterhalt und den Betrieb der Anlagen für Wasser und Abwasser – auch im\nVergleich mit anderen Bündner Kleinstgemeinden betrachtet – mit den je Fr.\n50.--/Jahr äusserst tiefe, nicht einmal den minimalen Gesamtaufwand für\nWasser und Abwasser (gemäss Voranschlag 2005: Ausgaben: Fr. 8'400.--;\nGebühreneinnahmen: Fr. 5'400.--) deckende Gebühren erhebt. Insofern hat\nder Einwand des Rekurrenten streng genommen durchaus etwas an sich. Er\nübersieht aber, dass wenn die Gemeinde verursachergerechte Gebühren für\nWasser und Abwasser im Sinne der dazu entwickelten Rechtsprechung\nerheben würde, er nicht etwa weniger, sondern weitaus höhere Gebühren\n(bestehend aus einer Grundgebühr und einer mengenabhängigen\nBenutzungsgebühr) als heute bezahlen müsste (vgl. zum Ganzen z.B. VGU\nA 04 65, A 04 79). Die von ihm aktuell einverlangte Jahrespauschale für\nWasser resp. für Abwasser entspricht im Lichte der zitierten Rechtsprechung\nbetrachtet in ihrer Höhe nämlich nicht einmal einer „verursachergerechten“\nGrundgebühr. Hält man sich vor Augen, dass der Rekurrent (wie auch die\nübrigen Gebührenpflichtigen) zusätzlich auch noch eine sich von der Menge\ndes bezogenen Brauchwassers bzw. von Art und Menge des in die\nKanalisation eingeleiteten Schmutzwassers abhängige Gebühr entrichten\nmüsste und zwar unabhängig davon, ob das Schmutzwasser wie in der\nFraktion … in den See oder wie in der Fraktion … der ARA zugeführt wird,\nerhellt, dass unter der Optik des Verursacherprinzips betrachtet weit höhere\nGebühren gerechtfertigt wären. Dem rekurrentischen Begehren nach\nReduktion der erhobenen Gebühren ist damit so oder anders der Boden\nentzogen. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist daher\nabzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten,\nwelcher überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen\naussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 119.--\n\nzusammen Fr. 1'119.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n\n3. … hat die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.\n"}