{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-100_2005-04-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_100_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf079df4a9816100ea64838243d37d61a313537e229ecbce4735722296c95b35921ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf079df4a9816100ea64838243d37d61a313537e229ecbce4735722296c95b35921ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_100", "Checksum": "ae81cbc2e95162b3591f906cc1959644"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.04.2005 A 2004 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 08.04.2005 A 2004 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Das derzeit\nlediglich von den Eheleuten … bewohnte Haus verfügt im EG über eine\nKüche, ein Bad/WC, einen Archivraum, ein Schlafzimmer und ein Wohn-\n/Esszimmer. Die identisch grossen Räume im 1. OG werden demgegenüber\nals Vorratsraum, Bad/WC, Schlafzimmer und Fernseh-/Bibliotheksraum\ngenutzt.\nGestützt auf einen Beschluss der Gemeindeversammlung … vom 15.\nDezember 2003, wonach pro Haushalt/Ferienhaus/Ferienwohnung eine\nPauschalgebühr von je Fr. 50.-- für Wasser und Abwasser zu entrichten sei,\nstellte die Gemeindeverwaltung bei … ausgehend von zwei Haushalten in\nseiner Liegenschaft für 2 Jahre eine Wassergebühr von Fr. 200.-- und eine\nAbwassergebühr ebenfalls in der Höhe von Fr. 200.-- in Rechnung.\nEine dagegen von … erhobene Einsprache wies der Gemeindevorstand mit\nEntscheid vom 28. Oktober 2004 ab. Zur Begründung führte er im\nWesentlichen aus, dass von zwei gleich grossen Wohnungen auszugehen\nsei. Daher sei pro Wohnung auch jeweils eine Jahrespauschale für Wasser\nund für Abwasser zu entrichten.\n\n2. Dagegen reichte … am 15. November 2004 beim Verwaltungsgericht fristund formgerecht Rekurs ein mit dem sinngemässen Begehren, es sei der\nangefochtene Entscheid aufzuheben und die Gemeinde anzuhalten, die\nTaxen für Wasser und Abwasser von je Fr. 100.--/p.a. nur für einen Haushalt\nzu verrechnen, statt für deren zwei. Zur Begründung wies er auf die aktuelle\nRaumeinteilung, die Nutzung resp. den Umstand, dass nur 2 Personen das\nHaus bewohnen würden, hin.\n\n3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. Streitig sei\nlediglich, ob für die rekurrentische Liegenschaft Gebühren für zwei oder nur\neine Wohnung erhoben werden dürften. Weil die Liegenschaft zwei\ngleichartige Wohnungen aufweise, habe sie unabhängig von der konkreten\nNutzung, die Wasser- und Abwassergebühren auch entsprechend erheben\ndürfen.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die\nvon ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen.\n\n5. Am 7. April 2004 führte eine Delegation der III. Kammer des\nVerwaltungsgerichtes einen Augenschein durch, an welchem der Rekurrent\nmit seiner Ehefrau und der Gemeindepräsident in Begleitung der\nGemeindekanzlistin sowie des gemeindlichen Anwalts teilnahmen. Allen\nAnwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, an Ort und Stelle anhand der\nÖrtlichkeiten auch noch mündlich ausführlich zu den aufgeworfenen Fragen\nStellung zu nehmen. Die Gemeinde gab dabei die Baueingabepläne vom\nNovember 1959 zu den Akten, während der Rekurrent auf die weitgehend\nfehlende Kücheneinrichtung im Obergeschoss hinwies.\n\nAuf die Darlegungen und Erkenntnisses am Augenschein und die weiteren\nAusführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in\nden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Rekursgegnerin für die rekurrentische\nLiegenschaft zu Recht basierend auf zwei Wohnungen je die pauschale\nWasser- sowie Abwassergebühr für die Jahre 2003 und 2004 (insgesamt für\nbeide Jahre und zwei Wohnungen Fr. 400.--) erhoben hat.\n\n2. a) Auszugehen ist von den an der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember\n2003 revidierten, und rückwirkend für das Jahr 2003 in Kraft gesetzten Art.\n11a und 12a des kommunalen Gesetzes über Erschliessungsbeiträge.\nDanach erhebt die Gemeinde zur Deckung der Auslagen für den Unterhalt\nund den Betrieb der Abwasser-/Brauchwasseranlagen entsprechende\nGebühren. Die Benützungsgebühren für Wasser (vgl. Art. 11a) einerseits und\nAbwasser (Art. 12a) anderseits belaufen sich pauschal auf je Fr. 50.-- pro\nHaushalt/Ferienhaus/Ferienwohnung und Jahr.\n\nb) Der Rekurrent stellt nicht in Abrede, dass die Gemeinde gestützt auf die\nerwähnten Bestimmungen berechtigt war, für die Jahre 2003 und 2004 für\neine Wohnung Benützungsgebühren (Wasser: 2 x Fr. 50.--; Abwasser: 2 x Fr.\n50.--; insgesamt somit Fr. 200.--). zu erheben. Streitig ist demgegenüber, ob\ndie Gemeinde die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss als eigenständige\nWohnung qualifizieren und dafür ebenfalls Gebühren in der Höhe von Fr.\n200.-- erheben durfte. Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, dass\naufgrund der aktuellen Nutzung der Liegenschaft (2-Personenhaushalt) nur\nGebühren für eine Wohnung geschuldet seien. Die Gemeinde hält dagegen,\ndass die Liegenschaft zwei gleichartige Wohnungen aufweise, weshalb auch\nfür zwei Wohnungen Gebühren hätten erhoben werden dürfen. Ihr kann\ngefolgt werden.\n\n"}