b) Die in den angefochtenen Verfügungen beschlossenen Ansprüche des Beschwerdeführers, wonach der Versicherte bis zum 28. Februar 2005 sowie 1. Juli bis zum 31. August 2005 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat und ihm vom 1. März bis zum 30. Juni 2005 sowie vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2006 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, IV-Grad 57.39%, eingeräumt wird, hat die Beschwerdegegnerin – ausser im Umfange der sogenannten spezifisch AHV-rechtlichen Punkten (Berechnung der monatlichen Rentenbetreffnisse) – bereits mit Verfügung vom 23. Juni 2006 gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzt.