Ob ein Schreiben als Verfügung zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach dessen Inhalt und nicht nach dessen Bezeichnung. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;