2. a) Nach Art. 56 Abs.1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Aus Art. 56 Abs.1 ATSG ergibt sich, dass der Verfügungscharakter des Anfechtungsobjektes Voraussetzung für das Eintreten auf eine Beschwerde ist. Ob ein Schreiben als Verfügung zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach dessen Inhalt und nicht nach dessen Bezeichnung.