1. Streitig ist, ob auf die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 23. Juni 2006 resp. vom 28. Juli 2006 einzutreten ist und gegebenenfalls ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat oder ob ihm eine Dreiviertelsrente zusteht.