9. Am 16. November 2006 duplizierte die Beschwerdegegnerin, dass auf die Beschwerde, was den Zeitraum bis zum 28. Februar 2005, jenen vom 1. Juli bis zum 31. August 2005 betreffe, unter keinen Umständen eingetreten werden dürfe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: