8. In seiner Replik vom 6. November 2006 liess der Beschwerdeführer einwenden, in der Verfügung vom 28. Juli 2006 weise die Rechtsmittelbelehrung auf die uneingeschränkte Möglichkeit der Beschwerde hin. Zudem habe die IV-Stelle in der Verfügung erwähnt, dass bezüglich der Begründung des IV-Grades auf das Beiblatt verwiesen werde, woraus sich schliessen lasse, dass sich die Möglichkeit der Beschwerde auf alle rechtlichen Punkte beziehe. 9.