begründet, geändert oder aufgehoben worden. Im Umfang der spezifisch IVrechtlichen Punkte (Bemessung der Invalidität, Anspruchsdauer) handle es sich dabei nur um Vollstreckungsverfügungen. Es gäbe keinen schützenswerten Anspruch auf Feststellung von Rechten und Pflichten, welche schon Gegenstand einer Gestaltungsverfügung gewesen seien. Diese sei am 23. Juni 2006 ergangen. Wäre es anders, könnte die zweifellos rechtskräftige Verfügung vom 23. Juni 2006 in Frage gestellt werden. Betreffend der AHV-rechtlichen Punkte gäbe es keine Anträge, weshalb diese korrekt festgelegt worden seien.