Die Beschwerdegegnerin habe die in den angefochtenen Verfügungen beschlossenen Ansprüche des Beschwerdeführers, wonach er bis 28. Februar 2005 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2005 keinen Anspruch auf eine IV-Rente und vom 1. März bis zum 30. Juni 2005 sowie vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2006 einen Anspruch auf eine halbe IV- Rente, ausser im Umfang der sogenannten spezifisch AHV-rechtlichen Punkte (Berechnung der monatlichen Rentenbetreffnisse) bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Juni 2006 festgesetzt. Mit dem Erlass der Verfügungen vom 28. Juli 2006 seien keine nicht bereits bestehenden Rechte