Der Beschwerdeführer sei gemäss Mitteilung über die Anspruchsfrist vom 17. November 2005 sowie der Absenzen und Taggeldkontrolle der Arbeitgeberin seit dem 7. Februar 2004 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und nicht, wie in der IV-Verfügung fälschlicherweise festgehalten, erst ab dem 22. März 2004. Er hätte 2005 einen Lohn von Fr. 68'269.-- erzielen können. Aufgrund der Gesamtsituation wäre ein Leidensabzug von mindestens 20% gerechtfertigt.