{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2006-114_2007-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2006_114_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf10804f446ce9ad91cab3ceb55b01ec36b9d15df6b4cc27cde44503d03f1d1dd21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf10804f446ce9ad91cab3ceb55b01ec36b9d15df6b4cc27cde44503d03f1d1dd21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2006_114", "Checksum": "588950684e8ec06e1629dfc708607149"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2006 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.01.2007 S 2006 114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 16.01.2007 S 2006 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:26:20", "Checksum": "48a1439451080f70a0cc9a3903082da2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.01.2007 S 2006 114\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\n4. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Anfechtung der\nVerfügung vom 23. Juni 2006 verpasst hat, womit auf die Beschwerde (inkl.\ndem geltend gemachten früheren Beginn) in Bezug auf die IV-rechtlichen\nPunkte (Bemessung des IV-Grades, Anspruchsdauer) nicht einzutreten ist. Im\nÜbrigen ist den vom Beschwerdeführer eingereichten Verfügungen vom 28.\nJuli 2006 der Verfügungsteil 2 (analog den Verfügungen vom 23. Juni 2006)\nnicht angeheftet und der Verweis, wonach bezüglich der Begründung des IV-\nGrades auf das Beiblatt verwiesen werde, durchgestrichen.\nBezüglich der AHV-rechtlichen Punkte (Berechnung der monatlichen\nRentenbetreffnisse) handelt es sich, wie vom Beschwerdeführer auch nicht\nanders geltend gemacht, inhaltlich um keine Verfügungen, weshalb die\nBeschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.\nBei diesem Verfahrensausgang muss nicht geprüft werden, ob die\nBeschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine halbe\nInvalidenrente zugesprochen hat oder ob ihm eine Dreiviertelsrente zustehen\nwürde.\n\n5. In Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG sieht Art. 69 Abs.1bis der\nÜbergangsbestimmungen I zur Änderung des Bundesgesetzes über die\nInvalidenversicherung vom 16. Dezember 2005 (IVG, SR 831.20) vor, dass\ndas Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die\nVerweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht\nkostenpflichtig ist. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und\nunabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festgelegt.\nBisheriges Recht ist anwendbar, wenn die Verfügungen zum Zeitpunkt des\nInkrafttretens der Übergangsbestimmungen II zur Änderung des IVG am 1.\nJuli 2006 von der IV-Stelle erlassen, aber noch nicht rechtskräftig sind (lit.a),\nEinsprachen bei der IV-Stelle hängig sind (lit.b) oder die Beschwerden beim\nkantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder aber bei der\nEidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV- Angelegenheiten\nrechtshängig waren (lit.c).\nVorliegend wurde die Angelegenheit erst mit Einreichung der Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht am 14. September 2006 rechtshängig, weshalb\nneues Recht zur Anwendung kommt und der Beschwerdeführer demzufolge\ndie Gerichtskosten zu tragen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 276.--\n\nzusammen Fr. 776.--\n\ngehen zulasten von … und sind von diesem innert 30 Tagen seit Zustellung\ndieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,\nzu bezahlen.\n"}