{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2006-114_2007-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2006_114_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf10804f446ce9ad91cab3ceb55b01ec36b9d15df6b4cc27cde44503d03f1d1dd21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf10804f446ce9ad91cab3ceb55b01ec36b9d15df6b4cc27cde44503d03f1d1dd21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2006_114", "Checksum": "588950684e8ec06e1629dfc708607149"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2006 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.01.2007 S 2006 114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 16.01.2007 S 2006 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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November 2006 duplizierte die Beschwerdegegnerin, dass auf die\nBeschwerde, was den Zeitraum bis zum 28. Februar 2005, jenen vom 1. Juli\nbis zum 31. August 2005 betreffe, unter keinen Umständen eingetreten\nwerden dürfe.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird\nsoweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Streitig ist, ob auf die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 23. Juni 2006\nresp. vom 28. Juli 2006 einzutreten ist und gegebenenfalls ob die\nBeschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine halbe\nInvalidenrente zugesprochen hat oder ob ihm eine Dreiviertelsrente zusteht.\n\n2. a) Nach Art. 56 Abs.1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen\nEinspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache\nausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Aus Art. 56 Abs.1 ATSG\nergibt sich, dass der Verfügungscharakter des Anfechtungsobjektes\nVoraussetzung für das Eintreten auf eine Beschwerde ist. Ob ein Schreiben\nals Verfügung zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach dessen Inhalt und nicht\nnach dessen Bezeichnung.\nAls Verfügungen gelten nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) Anordnungen der Behörden im\nEinzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum\nGegenstand haben: a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten\noder Pflichten; b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder\nUmfanges von Rechten oder Pflichten; c. Abweisung von Begehren auf\nBegründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder\nPflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.\n\nb) Die in den angefochtenen Verfügungen beschlossenen Ansprüche des\nBeschwerdeführers, wonach der Versicherte bis zum 28. Februar 2005 sowie\n1. Juli bis zum 31. August 2005 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat\nund ihm vom 1. März bis zum 30. Juni 2005 sowie vom 1. September 2005\nbis zum 30. Juni 2006 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, IV-Grad\n57.39%, eingeräumt wird, hat die Beschwerdegegnerin – ausser im Umfange\nder sogenannten spezifisch AHV-rechtlichen Punkten (Berechnung der\nmonatlichen Rentenbetreffnisse) – bereits mit Verfügung vom 23. Juni 2006\ngegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzt. Diese Verfügung ist\nunangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer bestätigte\ndies denn auch in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 11.\nAugust 2006, indem er anführte, sein am 27. Juli 2006 eingereichter\nArztbericht des Dr. Bona dürfe keinesfalls als Einsprache gegen den\nVerfügungserlass vom 23. Juni 2006 gewertet werden.\n\nc) Mit dem nochmaligen Verfügen der bereits am 23. Juni 2006 rechtskräftig\nverfügten Ansprüche des Versicherten sind demzufolge – im Umfange der\nsogenannten spezifisch IV-rechtlichen Punkte (Bemessung der Invalidität,\nAnspruchsdauer) - im Sinne einer Vollstreckungsverfügung keine nicht bereits\nbestehenden Rechte begründet, geändert oder aufgehoben worden.\n\n3. a) Somit bleibt zu prüfen, ob die angefochtenen Verfügungen allenfalls als\nFeststellungsverfügungen im Sinne von Art. 5 lit. b VwVG zu qualifizieren\nsind. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 112 V 81 ff.\nentschieden, dass keine Feststellungsverfügung über eine Frage erlassen\nwerden könne, welche bereits durch eine Gestaltungsverfügung entschieden\nworden sei. Es sei Ziel und Zweck einer Feststellungsverfügung, eine noch\nunsichere rechtliche Situation zu klären. Demzufolge könne es keinen\nschützenswerten Anspruch auf Feststellung von Rechten und Pflichten\ngeben, welche schon Gegenstand einer Gestaltungsverfügung waren. Die\nZulassung einer solchen Feststellungsverfügung und der damit verbundenen\nBeschwerdemöglichkeit würde zudem die Regeln über die Rechtskraft und\ndas Rechtsmittelsystem durchbrechen (vgl. SVR 1999 AHV Nr. 26).\n\nb) Das Bestehen und der Umfang des Anspruches des Beschwerdeführers, in\nBezug auf die IV-rechtlichen Punkte, wurde vorliegend schon durch die\nrechtskräftige Verfügung vom 23. Juni 2006 geregelt. Die grundsätzlich\ngleichlautenden angefochtenen Verfügungen, die lediglich noch die\nausstehenden AHV-rechtlichen Verrechnungsanträge behandeln, können\nnach erwähnter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG)\nbezüglich der IV-rechtlichen Punkte nicht als Feststellungsverfügungen\nqualifiziert werden.\n\n"}